Netzsperren: Baden-Württemberg hat der GlüStV-Änderung zugestimmt
Baden-Württemberg hat am 13. Oktober sein Gesetz zur zweiten Änderung des Glücksspielstaatsvertrags verkündet (GBl. 2026 Nr. 81). Der Landtag in Stuttgart hatte am 30. September zugestimmt.
Unterschrieben haben die 16 Länder den Änderungsvertrag schon im März. In Kraft tritt er aber erst, wenn auch das langsamste Land fertig ist.
Geändert wird nur an wenigen Stellen. Was der Vertrag sonst regelt, von der Erlaubnis bis zur Aufsicht, steht in unserem Ratgeber zum Glücksspielstaatsvertrag 2021.
Sperren über den Internetanbieter
Der wichtigste Punkt betrifft illegale Glücksspielseiten. Die GGL soll Anordnungen zum Sperren oder Entfernen künftig an Vermittlungsdienste im Sinne des EU-Gesetzes über digitale Dienste richten können.
Ausdrücklich gilt das auch für Dienste, die Daten nur durchleiten. Gemeint sind vor allem Internetzugangsanbieter.
Warum die alte Regel nicht reichte
Genau daran war die Behörde gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht entschied im März 2025, dass ein Zugangsanbieter nach dem alten Wortlaut nur in Ausnahmefällen Adressat einer Sperre sein konnte, etwa wenn er bewusst mit dem illegalen Anbieter zusammenarbeitet (8 C 3.24).
Der neue Text verweist deshalb nicht mehr auf das alte Telemediengesetz, sondern direkt auf die EU-Verordnung.
Wann gesperrt werden darf
Die Sperre bleibt das letzte Mittel. Sie kommt nur infrage, wenn Maßnahmen gegen den Veranstalter selbst nicht durchführbar sind oder keinen Erfolg versprechen.
Neu ist allerdings ein Halbsatz: Gesperrt werden darf auch, wenn das illegale Angebot untrennbar mit anderen Inhalten verbunden ist. Dann trifft die Sperre auch Inhalte, die selbst gar nicht verboten sind.
Strengere Regeln für den Abgleich mit der Sperrdatei
Erlaubte Anbieter müssen prüfen, ob du in der Sperrdatei OASIS stehst. Dafür bekommt jede Spielstätte und jede Internetdomain eine eigene Zugangskennung.
Künftig darf der Abgleich nur noch über die Kennung laufen, die genau diesem Standort oder dieser Domain zugeordnet ist. Wer sie weitergibt oder andere damit abfragen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Neu ist die Regel eigentlich nicht. Laut den Erläuterungen zum Entwurf wurde sie aber „in der Praxis nicht ausreichend beachtet“.
Mehr Datenaustausch, weniger Einblick
Die Glücksspielaufsicht darf künftig Daten mit Polizei und Staatsanwaltschaften im In- und Ausland austauschen. Dasselbe gilt für:
- Landesmedienanstalten
- Bundesnetzagentur
- BaFin
- Bundeskartellamt
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Zweifelt sie an der Zuverlässigkeit eines Antragstellers, darf sie Erkenntnisse der Polizei abfragen.
Was die Öffentlichkeit nicht mehr erfährt
Die Sitzungen des Verwaltungsrats der GGL werden vertraulich. Auskunftsrechte der Parlamente bleiben unberührt, Anfragen nach den Informationsfreiheitsgesetzen sollen laut Erläuterungen aber ausgeschlossen sein.
Die Länder begründen das mit dem Schutz der Entscheidungsfindung. Kontrolle von außen gibt es an anderer Stelle mehr: Die Haushaltsführung der GGL prüfen künftig die Rechnungshöfe der Länder.
Wer schon zugestimmt hat
Baden-Württemberg seit dem 13. Oktober. Eine amtliche Übersicht gibt es nicht, unsere eigene führen wir in einer Meldung zum Stand der Länder.
Korrektur vom 24. Oktober: Unsere erste Zählung an dieser Stelle war unvollständig.
Bis der Vertrag gilt, bleibt es bei den bisherigen Regeln. Wann die letzte Urkunde hinterlegt ist, teilt der Vorsitz der Innenministerkonferenz den Ländern mit, Baden-Württemberg will den Tag dann im eigenen Gesetzblatt bekannt geben. Wir tragen ihn nach, sobald er feststeht.
Was bedeutet das für dich?
Vorerst nichts. Die neuen Regeln gelten erst, wenn alle 16 Länder ratifiziert haben, und ein Datum dafür gibt es noch nicht. Danach kann es häufiger vorkommen, dass eine illegale Glücksspielseite bei deinem Internetanbieter gar nicht erst lädt.
Quellen
Story-Verlauf
Zweite Änderung des Glücksspielstaatsvertrags
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